Einbruch
Als Einbruch bezeichnet man das unerlaubte Eindringen in einen abgegrenzten Bereich (z. B. ein Haus oder eine Wohnung), indem man ein Hindernis (z. B. Tür oder Fenster) überwindet. Ein Einbruch geschieht in der Regel mit dem Ziel, in den Besitz von Gegenständen und/oder Informationen zu gelangen, also einen Diebstahl zu begehen.
Häufig hebeln die Einbrecher Türen und Fenster auf oder schlagen Scheiben ein, um an den innenliegenden Türgriff zu gelangen.
Fakten
Wird ein Diebstahl unter ganz bestimmten Umständen begangen, spricht man im Strafrecht nach § 243 StGB von einem „besonders schweren Fall des Diebstahls“.
Besonders schwer ist der Diebstahl immer dann,
- wenn man vorher in ein Gebäude oder einen anderen umschlossenen Raum einbricht,
- wenn man beispielsweise einen nachgemachten Schlüssel oder ein Werkzeug zum Öffnen der Tür benutzt, um in den Raum zu gelangen oder sich vorher darin versteckt hat,
- wenn man eine Sache stiehlt, die durch eine Schutzvorrichtung, wie z. B. ein Schloss, gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
- wenn man gewerbsmäßig stiehlt, d. h., die geklauten Sachen später verkauft, um von dem Geld zu leben,
- wenn man etwas aus einer Kirche oder einem Museum stiehlt,
- wenn jemand stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person oder einen Unglücksfall ausnutzt.
Solche Fälle des Diebstahls werden mit Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
Von einem Diebstahl mit Waffen spricht man laut § 244 StGB, wenn der Täter oder ein Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug oder Mittel dabei hat, das dazu dient, eine andere Person, die sich wehrt, zu bedrohen oder zu verletzen.
Außerdem spricht man laut § 244 StGB von einem Bandendiebstahl, wenn man zusammen mit anderen einen Raub oder Diebstahl begeht.
Einen Wohnungseinbruchsdiebstahl begeht, wer für den Diebstahl in eine Wohnung einbricht bzw. einsteigt, das heißt. z. B. einen nachgemachten Schlüssel oder ein Werkzeug zum Öffnen der Tür verwendet oder sich vorher darin versteckt.
Solche Fälle des Diebstahls werden mit Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Auch wer solche Diebstähle versucht, macht sich schon strafbar.
In weniger schweren Fällen werden solche Diebstähle mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Wird der Bandendiebstahl unter ganz bestimmten Umständen begangen, spricht man im Strafrecht nach § 244a StGB von einem „schweren Bandendiebstahl“.
Einen schweren Bandendiebstahl begeht man, wenn man als Mitglied einer Bande
- eine Sache stiehlt, die durch eine Schutzvorrichtung, wie z. B. ein Schloss, gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
- einen Diebstahl begeht, bei dem der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug oder Mittel dabei hat, das dazu dient, eine andere Person, die sich wehrt, zu bedrohen oder zu verletzen,
- für den Diebstahl in eine Wohnung einbricht bzw. einsteigt, d. h. wenn man z. B. einen nachgemachten Schlüssel oder ein Werkzeug zum Öffnen der Tür verwendet oder sich vorher darin versteckt.
Solche Fälle des Diebstahls werden mit einer Gefängnisstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Weniger schwere Fälle können mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden.
Betroffene und Beteiligte
Eure Fragen zum Thema
Nein, das Delikt bleibt das gleiche. Durch die Tat werden nur unterschiedliche Personen geschädigt. Im privaten Bereich sind dies die Bewohner oder Eigentümer der Häuser und Wohnungen, in öffentlichen Gebäuden der Träger der Einrichtung, der Bauträger oder Nutzer des Gebäudes und gegebenenfalls sogar Beschäftigte oder die Kinder selbst.
Natürlich ist es so, dass du für den Schaden aufkommen musst. Beim Einbruch ist das also nicht nur das gestohlene Gut, sondern auch die Beschädigungen an Türen oder Fenster, für deren Behebung du einstehen musst. Und da kommen schnell mehrere tausend Euro zusammen.
Kannst du das nicht sofort zahlen, hat das Opfer die Möglichkeit, vor Gericht einen „Titel“ zu erwirken. Dann bleibst du noch 30 Jahre lang verpflichtet, für die Kosten aufzukommen. Das bedeutet, sobald du eigenes Geld verdienst, werden dir die Kosten erst einmal abgezogen.
Wenn du mit einer Gruppe unterwegs bist, aber nur du als Täter beim Einbruch erwischt wirst, haftest du alleine für die Zahlung des gesamten Schadens. Dies nennt man dann gesamtschuldnerische Haftung.