Natürliche Drogen
Als „natürliche Drogen“ werden Pflanzen mit psychoaktiven Inhaltsstoffen bezeichnet. Der Begriff Naturdroge ist dabei jedoch irreführend. Die pflanzliche Herkunft bedeutet nicht, dass es sich bei diesen Drogen um harmlose Substanzen handelt.
Genau das Gegenteil ist der Fall. Der Konsum von Naturdrogen ist mit großen Risiken verbunden. Einerseits ist die Wirkung völlig unkalkulierbar, da der Wirkstoffgehalt der pflanzlichen Inhaltsstoffe sehr stark schwanken kann. Dieser hängt unter anderem vom Standort der Pflanzen und den jeweiligen Bodenbedingungen ab.
Andererseits kann die Wirkung bei jedem Menschen völlig unterschiedlich ausfallen – je nach Gewicht und körperlicher Verfassung des Einzelnen. Zudem enthalten die meisten Naturdrogen hochwirksame Gifte, die bereits in geringen Mengen tödlich wirken können.
Neben dem Risiko sich zu vergiften oder sich im Rausch zu verletzen, können natürliche Drogen aufgrund ihrer meist halluzinogenen Wirkung vor allem die Psyche negativ beeinflussen. Daher besteht bei Naturdrogen-Konsumenten je nach Veranlagung grundsätzlich die Gefahr, eine Psychose oder andere psychische Erkrankungen zu entwickeln.
Gefährliche Überdosierungen und Wechselwirkungen sind bei Naturdrogen grundsätzlich nie auszuschließen. Hinzu kommt, dass die gesundheitlichen Risiken und Langzeitfolgen von Naturdrogen bislang weitgehend unerforscht sind.
Fakten
Seit dem 1.4.2024 regelt das Cannabisgesetz (CanG) den Umgang mit Cannabis. Für unter 18-Jährige ist der Konsum, Besitz und Handel weiterhin nicht erlaubt! Auch die Abgabe von Cannabis an Minderjährige ist weiterhin strafbar und wird strafrechtlich streng verfolgt.
Für Personen ab 18 Jahren ist der Besitz von bis zu 25 Gramm getrocknetem Cannabis im öffentlichen Raum bzw. 50 Gramm getrocknetem Cannabis im privaten Raum straffrei. Erwachsene dürfen maximal drei Cannabis-Pflanzen zu Hause anbauen. In Anbauvereinigungen, sogenannten Cannabis-Clubs, ist der Anbau und die Weitergabe von Cannabispflanzen an Mitglieder zulässig.
Für unter 18-Jährige bleibt der Konsum, Besitz und Handel von Cannabis verboten. Dies liegt daran, dass sich das Gehirn junger Menschen in einer wichtigen Entwicklungsphase befindet. Der Konsum von Cannabis kann die Reifeprozesse im Gehirn stören und dauerhafte Schäden verursachen.
Cannabis ist der Oberbegriff für verschiedene Produkte aus der Hanfpflanze. Die getrockneten Blüten und Blätter werden als Marihuana bezeichnet, das aus den weiblichen Blüten gewonnene Harz nennt man Haschisch oder Cannabisharz.
Haschisch und Marihuana werden meist geraucht, seltener gegessen (z.B. in Backwaren).
Beim Konsum kommt es zu Veränderungen der Sinneswahrnehmung, des Farb- und Geräuschempfindens sowie des Raum- und Zeitgefühls. Mögliche Folgen sind aber auch Konzentrationsmangel, Apathie und Antriebsmangel, Angst, Panik, innere Unruhe und Verwirrtheit. Unterschätzt wird die psychische Abhängigkeit. Zudem kann der tägliche Konsum von Cannabis dauerhafte Hirnschädigungen verursachen.
Als „Khat“ (auch bekannt als Qat oder Chat) versteht man die Blätter und frischen Triebe des Strauches „Catha edulis“, eines blühenden, immergrünen Strauchs, der in Ostafrika und im Südwesten der Arabischen Halbinsel angebaut wird. Die Hauptwirkstoffe von Khat sind Cathinon und Cathin. Die Wirkung von Cathinon ähnelt der von Amphetamin.
Als akute Risiken nach dem Konsum können erhöhte Herzfrequenz, erhöhter Blutdruck, anschließende Niedergeschlagenheit, Reizbarkeit, Appetitlosigkeit, Schlafstörungen und Angstattacken auftreten. Bei den langfristigen Risiken sind Herzinfarkt, Lungenödem, Hirnblutungen, Leberversagen, Mundkrebs, Psychosen (schizophrenisch, manisch) sowie Depressionen aufzuführen.
Der Besitz oder Erwerb sowie die Teilnahme am Straßenverkehr unter Einfluss von Cathinon ist verboten. Auch mit Vorliegen einer ärztlichen Bescheinigung sollte beim Konsum cathinhaltiger Tabletten die mögliche Einschränkung der Fahrtüchtigkeit berücksichtigt werden.
Halluzinogene Pilze sind insbesondere Pilze der Gattung Psilocybe - so genannte Magic Mushrooms. Diese Pilze sind keine Speisepilze und werden nur als Rauschgifte verwendet. Die konkrete Wirkung ist meist sehr schwer vorherzusehen. Es können neben Halluzinationen und Wahrnehmungsstörungen Schwindel, Übelkeit und Müdigkeit bis hin zu Panikreaktionen und Angstzuständen auftreten. Die Dauer des Rausches beträgt bis zu sechs Stunden.
Pilze werden in der Regel in getrocknetem Zustand gegessen. Frisch abgeerntet zersetzen sich die Wirkstoffe innerhalb eines Tages und es entstehen Gifte und Schimmelpilze, die Übelkeit hervorrufen und unter Umständen Krebs verursachen können.
Die Inhaltsstoffe Psilocin und Psilocybin als auch die Pilze selbst sind nach dem Betäubungsmittelgesetz verbotene Substanzen. Somit sind Besitz, Anbau, Erwerb und der Handel sowie die Ein- und Ausfuhr in frischem und getrocknetem Zustand strafbar.
Auch Pilzmycelien (fadenförmige Zellen eines Pilzes), Sporen und Zellkulturen, die letztlich zur Gewinnung von Organismen mit Psilocin oder Psilocybin geeignet und vorgesehen sind, fallen unter das Betäubungsmittelgesetz. Verboten sind zudem „Duftkissen“ oder „Airfresher“, die getrocknete psilocybine Pilze enthalten.
Betroffene und Beteiligte
Eure Fragen zum Thema
Beim Langzeitgebrauch von Cannabis ist eine psychische Abhängigkeit möglich. Darüber hinaus kann der dauerhafte Konsum von Cannabis Schädigungen der Lunge, des Immunsystems und des Gehirns zur Folge haben. Haschischrauch enthält außerdem krebserregende Substanzen. Oft nehmen Dauerkonsumenten von Cannabis auch noch andere Drogen zu sich.
Der Umgang mit Cannabis ist seit dem 1.4.2024 im Cannabisgesetz (CanG) geregelt. Für unter 18-Jährige ist der Umgang mit Cannabis (Konsum, Besitz, Handel) nicht erlaubt! Auch die Abgabe von Cannabis an Minderjährige ist weiterhin strafbar und wird strafrechtlich strengstens verfolgt.
Ab 18 Jahren ist der Besitz von 25 Gramm erlaubt. Erwachsene dürfen maximal drei Cannabis-Pflanzen zu Hause anbauen. In Anbauvereinigungen, sogenannten Cannabis-Clubs, darf Cannabis angebaut und an Mitglieder abgegeben werden.
Bei häufigem Konsum kann eine psychische Abhängigkeit entstehen.
Jeder Drogenbesitz, der der Polizei bekannt wird, hat unabhängig von der tatsächlichen Menge eine Strafanzeige und Ermittlungen der Polizei zur Folge. Das Betäubungsmittelgesetz sieht jedoch die Möglichkeit vor, dass die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Tat absehen kann, wenn die Menge der aufgefundenen Drogen nur sehr klein ist und zum Eigenkonsum gedacht ist. Es ist jedoch ein großer Irrtum, grundsätzlich von einer Straflosigkeit bei geringer Menge auszugehen.
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Notruf 112
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