Körperverletzung
Rempeln, Schubsen, Stoßen, Treten, Bein stellen, Boxen, Klatschen: Gehört all das schon zum Bereich der Körperverletzung? Laut Gesetz ist die Körperverletzung eine Handlung, bei der die Gesundheit oder das körperliche Wohlbefinden eines anderen Menschen angegriffen wird. Eine solche Tat wird nach dem Strafgesetzbuch bestraft. Das Gesetz unterscheidet verschiedene Formen der Körperverletzung, je nachdem, wie sie begangen wird oder welche Verletzungen der Angegriffene erleidet. So wird eine Körperverletzung, die mit einer Waffe begangen wird, schwerer bestraft als eine Ohrfeige. Auch wenn mehrere Personen gemeinsam jemanden angreifen, wirkt sich das strafverschärfend aus. Hinsichtlich der Folgen kennt der Gesetzgeber keinen Spaß: Sobald wichtige Körperfunktionen beeinträchtigt werden, wie Sehfähigkeit, Gehör oder Sprechfähigkeit, ist die angedrohte Strafe besonders hoch. Erst recht, wenn die Körperverletzung zum Tod führt.
Fakten
Wer andere körperlich misshandelt oder ihrer Gesundheit Schaden zufügt, begeht eine Straftat. Im Strafrecht wird dies als Körperverletzung nach § 223 StGB bezeichnet. Schon der Versuch kann bestraft werden. Wer eine Körperverletzung begeht, muss mit einer Geldstrafe oder einer Gefängnisstrafe von bis zu fünf Jahren rechnen. Selbst eine Ohrfeige ist eine Körperverletzung und kann bestraft werden.
Wenn eine Körperverletzung unter ganz bestimmten Umständen begangen wird, spricht man im Strafrecht von einer „gefährlichen Körperverletzung“ nach § 224 StGB. „Gefährlich“ in diesem Sinne ist die Körperverletzung immer dann,
- wenn dazu Gift oder andere gesundheitsschädliche Stoffe verwendet werden,
- wenn die Verletzung durch eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug zugefügt wird,
- wenn das Opfer hinterlistig überfallen wird. Hinterlistig ist ein Überfall, wenn einer so tut, als ob er es gut mit dem anderen meint und dann plötzlich über ihn herfällt,
- wenn sie nicht nur von einer Person, sondern zu zweit oder von einer ganzen Gruppe ausgeführt wird,
- wenn das Opfer durch den Angriff sterben könnte.
Wenn auch nur einer dieser Punkte zutrifft, kann ein Angreifer bereits wegen einer „gefährlichen Körperverletzung“ verurteilt werden. Die Gefängnisstrafe kann dabei je nach Fall zwischen drei Monaten und zehn Jahren liegen. Selbst wer nur den Versuch unternimmt, kann schon bestraft werden.
Je nachdem, wie schwer die Folgen einer Körperverletzung für das Opfer sind, ist in § 226 StGB auch von „schwerer Körperverletzung“ die Rede.
Eine „schwere Körperverletzung“ liegt vor, wenn die verletzte Person durch den Angriff
- unfruchtbar, taub, stumm oder auf einem oder beiden Augen blind wird,
- ein wichtiges Körperteil verliert oder nie mehr gebrauchen kann,
- für immer stark entstellt oder verunstaltet wird,
- für immer krank, gelähmt, geistig oder körperlich behindert bleiben wird.
„Schwere Körperverletzung“ wird mit einem Gefängnisaufenthalt bestraft. Die Strafe kann zwischen sechs Monaten und zehn Jahren liegen, wobei auch die Schwere der Verletzung berücksichtigt wird. Ebenso wird bei der Strafbemessung einbezogen, ob der Täter die Folge der Verletzung beabsichtigt hat.
Stirbt der Angegriffene durch die Körperverletzung, ist eine Gefängnisstrafe von mindestens drei Jahren vorgesehen. Dies steht in § 227 StGB.
In den meisten Fällen wirst du nur für solche Taten bestraft, die du bewusst begangen und deren Folgen du gewollt hast; das Recht nennt diese Art der Tatbegehung „vorsätzlich“. Bei der Körperverletzung besteht die Besonderheit, dass diese auch bestraft werden kann, wenn du sie fahrlässig begehst (§ 229 StGB). Das kann zum Beispiel passieren, wenn du einem Mitschüler ein Bein stellst, dieser stürzt und sich dabei verletzt. Dann bist du für diese Verletzung, die du eigentlich nicht gewollt hast, wegen fahrlässiger Tat verantwortlich. Die fahrlässige Körperverletzung kann mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft werden.
Betroffene und Beteiligte
Eure Fragen zum Thema
Raufen als Kräftemessen ist ein beliebtes Spiel, das Geschicklichkeit und Körperkraft zeigt. Sofern gewisse Spielregeln eingehalten und Grenzen nicht überschritten werden, ist das noch keine Körperverletzung. In Ordnung ist, mit jemandem zu raufen, der das auch will. Dabei nicht schlagen, boxen oder treten und sofort aufhören, wenn der andere nicht mehr weitermachen will.
Bei Kampfsportarten wie Boxen oder bei Mannschaftssportarten wie Fußball sind Körperverletzungen praktisch unvermeidlich. Es wird deshalb davon ausgegangen, dass die Sportler zugestimmt haben, möglicherweise verletzt zu werden. Eine fahrlässige Körperverletzung ist bei diesen Sportarten dann nicht strafbar, wenn sie trotz Einhaltung der Spielregeln geschehen ist. Nach § 228 StGB ist sie jedoch rechtswidrig, wenn sie trotz Einwilligung der Teilnehmer gegen die guten Sitten verstößt, also sittenwidrig ist.
Schlägereien sind mit sportlichen Wettkämpfen, bei denen alle Beteiligten wissen, was sie erwartet, nicht vergleichbar. Gruppenschlägereien sind grundsätzlich sittenwidrig und somit nicht erlaubt, weil „Spielregeln“ fehlen. Bei einer Schlägerei entsteht in der Regel eine Gruppendynamik, die zu einer großen Lebens- und Verletzungsgefahr der Kontrahenten führen kann. Deshalb wird hier generell von einer Sittenwidrigkeit der Taten ausgegangen.