Rechte und Grenzen bei Demonstrationen

Für eine Sache auf die Straße zu gehen und zu demonstrieren, also öffentlich seine Meinung zu vertreten, ist in einer Demokratie eines der wichtigsten Bürgerrechte. In Deutschland ist dieses Recht in Artikel 8 des Grundgesetzes, unserer Verfassung, ausdrücklich festgelegt: „Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.“ Bei Versammlungen unter freiem Himmel wird der Grundsatz der Anmeldefreiheit dann eingeschränkt, wenn eine Planung der Versammlung (z. B. auf Grund der erwarteten Teilnehmerzahl) erforderlich und zeitlich noch möglich ist. Die in einem solchen Fall geltenden Regeln finden sich z. B. in den §§ 14-20 des (Bundes-) Versammlungsgesetzes, das überall dort gilt, wo die Bundesländer keine eigenen Versammlungsgesetze erlassen haben.

Wichtig ist, dass Art. 8 GG die Ausübung des Versammlungsrechts an zwei zentrale Bedingungen knüpft: „friedlich und ohne Waffen“. Was genau mit dem Friedlichkeitsgebot gemeint ist und welche Rolle die Polizei bei Demonstrationen spielt, erfährst du unter „Fakten“.

Fakten

Bei Demonstrationen hat die Polizei die Aufgabe, die Ausübung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit zu ermöglichen. Das bedeutet, dass die Polizei dort, wo sich Menschen im öffentlichen Raum zu einer Versammlung zusammenfinden, zunächst den Kontakt zu einem Verantwortlichen sucht, um mit diesem das Vorhaben der Versammlung zu besprechen: Soll die Versammlung nur an einem bestimmten Ort stattfinden oder sich als Demonstrationszug über öffentliche Straßen bewegen? Falls es einen Demonstrationszug geben soll - das Gesetz spricht dann von „Aufzug“- wird in Absprache mit dem Versammlungsleiter ein Marschweg festgelegt. Dies ist wichtig, damit eventuell erforderliche Absperrungen (z. B. von Straßen) geplant und von der Polizei umgesetzt werden können. Solche Absprachen dienen vor allem dem Schutz der Demonstrationsteilnehmenden. Denn ein Aufzug ohne Absicherung bspw. auf einer stark befahrenen Hauptstraße birgt ganz erhebliche Risiken.

Die Polizei muss bei Demonstrationen die Ausübung des Versammlungsrechts ermöglichen. Das betrifft nicht nur die Frage der Nutzung des öffentlichen Raums. Genauso ist es Aufgabe der Polizei, eine Demonstration auch dann zu ermöglichen, wenn andere Gruppen ihrerseits von ihrem Demonstrationsrecht Gebrauch machen und eine Gegendemonstration planen oder durchführen. In diesen Fällen geht es darum, beiden Gruppen zu ihrem Recht zu verhelfen - und zwar so, dass hierdurch keine der beiden Seiten und auch keine unbeteiligten Dritten gefährdet werden oder zu Schaden kommen.

Alle Deutschen haben das Recht, sich […] friedlich und ohne Waffen zu versammeln (Art. 8 GG). Aber was bedeutet „friedlich“ und was bedeutet es, wenn eine Versammlung als „unfriedlich“ bewertet wird? Da das Demonstrationsrecht in einer Demokratie ein hohes Gut ist, dürfen an die Frage der Friedlichkeit keine überzogenen Erwartungen gestellt werden. Denn oft sind Versammlungen, bei der die Teilnehmer ihre Meinung öffentlich zum Ausdruck bringen, von Unruhestiftung oder Störungen der bestehenden Ordnung geprägt. Das Bundesverfassungsgericht bewertet eine Versammlung daher erst dann als unfriedlich, „wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen stattfinden und nicht schon, wenn es zu Behinderungen Dritter kommt“. Was „Unfriedlichkeit“ aus strafrechtlicher Sicht bedeutet und welche Folgen sich an einen unfriedlichen Versammlungsverlauf knüpfen, erfährst du in den folgenden Abschnitten.

Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen sind nie ok und – egal ob einzeln oder aus einer Versammlung heraus begangen – immer als Körperverletzung oder Sachbeschädigung strafbar. Sofern solche Handlungen mit vereinten Kräften aus einer Versammlung heraus verübt werden, kommen zwei Besonderheiten hinzu: Zum einen verstößt die Versammlung dann nicht nur gegen das Friedlichkeitsgebot aus Art. 8 GG (mit entsprechenden Folgen, z B. Beendigung, für die Versammlung selbst), sondern diese Gewalttätigkeiten sind darüber hinaus als so genannter Landfriedensbruch (§§ 125 / 125a StGB) strafbar; die beiden Formen des Landfriedensbruchs können – je nach Schwere – mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu zehn Jahren bestraft werden.

Eine Versammlung steht so lange unter dem Schutz des Art. 8 GG, bis sie vom Versammlungsleiter beendet oder (von der Polizei) aufgelöst wurde. Eine Auflösung der Versammlung kann die Polizei dann (z. B. nach § 15 Abs. 3 VersammlG) verfügen, wenn aus der Versammlung heraus Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen verübt werden. Auflösen bedeutet, dass die Versammlungsteilnehmer sich (für diese Versammlung) nicht mehr auf ihr Grundrecht auf Versammlungsfreiheit berufen können und den öffentlichen Verkehrsraum (Straßen, Plätze, Geh- und Fahrradwege) wieder für die ungehinderte Nutzung durch andere Verkehrsteilnehmer freimachen müssen. Hierzu werden die Teilnehmer erstmal ausdrücklich aufgefordert; kommen sie der Aufforderung nicht nach, wird die Polizei die Anordnung nötigenfalls mit Zwang durchsetzen.

Betroffene und Beteiligte

Deine Teilnahme an Demonstrationen ist gut und richtig – denn indem du für eine Sache auf die Straße gehst, beteiligst du dich in demokratischer Weise unmittelbar an der öffentlichen Meinungsbildung. In vielen Fällen haben Demonstrationen auch schon Einfluss auf politische Entscheidungen genommen – insofern „bringen“ Demonstrationen tatsächlich auch etwas. Wichtig ist, dass du dich als Demo-Teilnehmer an die „Spielregeln“ hältst: Lauter Protest ist super – Gewalt, egal ob gegen Sachen oder Menschen, ist tabu!

Eure Fragen zum Thema

Verkleidungen, die das inhaltliche Anliegen der Demonstration unterstützen sollen, sind absolut ok. In Konflikt mit dem Gesetz (und vor Ort mit der Polizei) kannst du dann geraten, wenn deine Verkleidung zum Ziel hat, deine Identität zu verschleiern: das Gesetz spricht dann von „Vermummung“ – und die ist auf Versammlungen grundsätzlich verboten. In Deutschland ist dieses Verbot in § 17a Abs. 2 (Bundes-)Versammlungsgesetz geregelt; ein Verstoß gegen das so genannte Vermummungsverbot kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet werden.

Bekommst du als Teilnehmer einer Demo mit, dass andere Teilnehmer Gewalt ausüben oder hierzu aufrufen, dann bewahre einen kühlen Kopf: Lass dich nicht mitreißen und versuche, die anderen von Gewalt abzuhalten. Denn Gewalt auf Demos führt nur dazu, dass das eigentliche Anliegen in den Hintergrund gedrängt wird, dass sich friedliche Teilnehmer vom Demo-Geschehen distanzieren und am Ende nur noch über die Gewalt gesprochen wird – das bringt niemandem etwas.

Nein. An einer Versammlung darfst du nur „unbewaffnet“ teilnehmen – das gilt auch für Abwehr-Sprays, die du ansonsten überall hin mitnehmen darfst. Also: Lass am besten alle Dinge zuhause, die dich auf einer Demo dem Verdacht aussetzen, dass du „bewaffnet“ bist. Hierzu zählt im Übrigen auch eine so genannte „Schutzbewaffnung“. Damit sind Gegenstände gemeint, die den Umständen nach dazu bestimmt sind, polizeiliche (Zwangs-)Maßnahmen abzuwehren, also z. B. Schutzbekleidung aus dem Sport (Helme, Protektoren etc.).

Bewertung

Du arbeitest aktuell als anonymer Benutzer.<br/>Melde Dich für personalisierte Bewertungen an.<br/> Klicke in die Bewertungsleiste Melde Dich bitte an, um zu bewerten

DIESEN ARTIKEL ...

Seite zur Sammlung hinzufügen
Rechte und Grenzen bei Demonstrationen
 
print version