Politisch Motivierte Kriminalität

Der Begriff "Politisch motivierte Kriminalität" (PMK) geht auf eine polizeiliche Definition zurück und ist in der Umgangssprache nicht üblich. Er sammelt Straftaten, bei deren Begehung eine politische Motivation der Täterinnen und Täter bedeutsam war. Das ist ein weites Feld und soll daher etwas genauer beleuchtet werden.

Die Motive lassen sich noch nach politisch links, politisch rechts unterscheiden, sowie nach islamistisch und ausländerextremistisch motivierter Kriminalität.

Im Alltag verwendet man viele ähnliche, aber nicht identische Begriffe wie Radikalismus, Extremismus oder Terrorismus.

Fakten

Die Motive der Täterinnen und Täter sind dann politisch, wenn sie das Gemeinwesen (gr: Polis) betreffen. Politisch motivierte Straftaten entspringen den Haltungen beziehungsweise dem Hass auf gesellschaftliche Gruppen oder politische Gegnerinnen und Gegner. Die Opfer einer politisch motivierten Straftat werden dabei auch immer als Vertreterinnen und Vertreter dieser Gruppe angegriffen, da die Täter eine Botschaft senden wollen.

In letzter Konsequenz wollen die Täter eine Veränderung des politischen Systems erreichen oder die demokratischen Grundwerte abschaffen.

Das beginnt schon bei scheinbar harmlosen Straftaten, wie einem Hakenkreuz auf der Schultoilette. Viele schauen einfach darüber hinweg. Aber bei Menschen, welche große Teile der Verwandtschaft im Holocaust verloren haben, kann bereits das Symbol Angst und Schrecken auslösen. Hier steht die Gemeinschaft auf der Seite der Opfer und verfolgt die Straftat.

Die Motivation ist das, was Menschen antreibt Gedanken in Handlungen umzusetzen. Hinter politisch motivierten Straftaten stehen Haltungen, Einstellungen und Ideologien, die Menschen abwerten oder demokratische Grundprinzipien aufheben wollen.

Politisch motivierte Täter geht es im Kern nicht um die einzelnen Personen, die Opfer ihrer Straftaten werden, denn diese sind meist eher zufällig ausgewählt und sollen andere Menschen mit einer ähnlichen Haltung motivieren, ähnliche Straftaten zu begehen.

Grundsätzlich können (fast) alle Delikte zu Politisch motivierter Kriminalität (PMK) werden; einige Delikte gehören hingegen grundsätzlich zur PMK.

Da die Ermittlungen spezielle Kenntnisse erfordern, ist eine eigene Organisationseinheit, der polizeiliche Staatsschutz, für die Strafverfolgung der PMK zuständig.

Du kennst vielleicht aus Deinem Alltag Situationen, in denen Menschen sich unfair oder gar feindlich gegenüber anderen Menschen als Vertreterinnen oder Vertreter von Gruppen verhalten haben. Vielleicht auf dem Sportplatz oder in der Schule, wenn Jugendliche einander beschimpfen.

Zur Kriminalität wird eine unerwünschte Handlung erst dann, wenn ein Gesetz diese Handlung unter Strafe stellt. Das wäre bei der oben angedeuteten Beleidigung schon der Fall, wenn sich die andere Seite beleidigt fühlt und die Straftat zur Anzeige bringt. Das trifft insbesondere aber dann zu, wenn die Grundrechte von Menschen angegangen werden und beispielsweise Beschimpfte sich in der Menschenwürde angegriffen fühlen.

Eine Straftat gilt als Politisch motivierte Kriminalität (PMK), wenn die Umstände der Tat oder die Einstellung der Täter darauf schließen lassen, dass sie sich gegen eine Person aufgrund ihrer politischen Einstellung, Nationalität, Volkszugehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung, Herkunft, sexuellen Orientierung, Behinderung oder ihres äußeren Erscheinungsbildes bzw. ihres gesellschaftlichen Status richtet.

Politisch motivierte Kriminalität zielt auf die Veränderung der Gesellschaft auch unter Anwendung von Gewalt und/oder der Nutzung von verbotener, häufig menschenverachtender Propaganda. Je nachdem, welche Ziele und Ideologien der Täter verfolgt, wird die Straftat entweder der PMK -links-, -rechts-, der Politisch motivierten Ausländerkriminalität oder der islamistisch motivierten Kriminalität zugeordnet.

In der ersten deutschen Nationalversammlung (Paulskirche Frankfurt, 1848/49) gab es noch keine Parteien, sondern Klubs von Abgeordneten, die nach ihrer Position vom Präsidenten aus benannt wurden. Dabei gab es drei große Strömungen: die demokratische Linke, die liberale Mitte und die konservative Rechte.
Seitdem werden politische Ansätze und Ideologien in dieses Schema eingeteilt. Auch die polizeiliche Definition verschiedener Formen der politisch motivierten Kriminalität folgt dieser Aufteilung.

Die politisch motivierte Ausländerkriminalität lässt sich entlang der damit verfolgten politischen Ausrichtung noch näher beschreiben, bei islamistisch motivierter Kriminalität kann man hingegen nicht von "linker" oder "rechter" politischer Ausrichtung sprechen.

Betroffene und Beteiligte

Täterinnen und Täter der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) begehen zunächst auch nur Straftaten. Besondere Rechte, etwa als Freiheitskämpferin oder Freiheitskämpfer oder zur Weltverbesserung können sie keine in Anspruch nehmen.

Ganz im Gegenteil führt die besondere Unfairness bei Straftaten der PMK dazu, dass die Delikte sehr genau ermittelt und dann auch besonders deutlich bestraft werden.
Straftäterinnen und Straftäter der PMK greifen nicht nur willkürlich Opfer an, was schon schlimm genug wäre, sondern auch noch die demokratische Grundordnung.

In Deutschland gelten die unveräußerlichen Menschenrechte, die von den Vereinten Nationen nach dem Zweiten Weltkrieg beschlossen wurden. Straftäterinnen und Straftäter der Politisch motivierten Kriminalität verstoßen gegen diesen Grundkonsens und werden daher nachdrücklich verfolgt.

Opfer der Politisch motivierten Kriminalität bedürfen einerseits des besonderen Schutzes der Allgemeinheit, weil sie rein zufällig aus einer sozialen Gruppe ausgewählt wurden. Meist können sie die Gründe, warum sie angegangen wurden gar nicht beeinflussen. Die Tat ist also besonders unfair.

Daneben sollen mit PMK-Straftaten auch die soziale Gruppe der Betroffenen in Angst und Schrecken versetzt werden. Hier steht der Staat (und die Polizei) auf der Seite der Schwachen und nimmt sich ihrer besonders an.

Eure Fragen zum Thema

Der Staatsschutz ist eine Organisationseinheit der Polizei und nimmt die polizeilichen Aufgaben der Straftatenabwehr und -verfolgung im Bereich der politisch motivierten Kriminalität wahr. Die Mitarbeitenden müssen dem Legalitätsprinzip (§ 152 StPO) folgend - im Gegensatz zum Verfassungsschutz - Straftaten zur Anzeige bringen.

Der Verfassungsschutz ist eine eigene, nachrichtendienstliche Behörde, die (unter anderem) den Auftrag hat, Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beobachten und darüber zu berichten. Der Verfassungsschutz hat keine polizeilich exekutiven Rechte, kann also z.B. niemanden festnehmen.

Aufgrund des Trennungsgebots, das 1949 für die westdeutschen Besatzungszonen erlassen wurde, ist die Zusammenarbeit beider Organisationen eng begrenzt.

Delikte, bei denen schon im Gesetzestext eine politische Motivation vorausgesetzt wird, sind "Klassische Staatsschutzdelikte" (§§ des Strafgesetzbuchs): Friedensverrat (§§ 80-83 StGB), Hochverrat, (§§ 84-86a), Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 87-91 StGB), Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§94 - 101a), Straftaten gegen ausländische Staaten (§§ 102-104a StGB), Straftaten gegen die Landesverteidigung (§§ 109-109h), Bildung einer terroristischen Vereinigung oder kriminellen und terroristischen Vereinigung im In- und Ausland (§ 129a bzw. § 129b), Verschleppung (§ 234a), Politische Verdächtigung (§ 241a).

Die "FDGO" beschreibt den Kernbestand der Demokratie in Deutschland. Dazu gehören (nach § 4 Absatz 2 BuVerfSchG):

  •  "das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
  • die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
  • das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
  • die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
  • die Unabhängigkeit der Gerichte,
  • der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und
  • die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte."

In Deutschland bezeichnet man zunächst das Grundgesetz und da insbesondere die Artikel 1 und 20 ("Ewigkeitsklausel") als Grundrechte. Diese Artikel können nicht verändert werden (vgl. Art. 79, Abs. 3 GG) und gelten somit "auf ewig". In Europa gibt es darüber hinaus die Europäische Menschenrechtskonvention. Für alle Menschen gelten ferner die Allgemeinen Menschenrechte, die universell, unveräußerlich und unteilbar sind. Die allermeisten Staaten unterstützen diese Menschenrechte, beispielsweise in der Fassung der Vereinten Nationen (UN), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte.

Hierzu gibt es viele Meinungen und Definitionen. Meist bezeichnet man Ideen oder Handlungen als radikal, wenn sie "an der Wurzel" des Problems ansetzen (lat. radix = Wurzel) und solche als extrem, wenn sie am äußersten Rand des politischen Spektrums verortet sind (von lat. extremus = am äußersten).

In Deutschland sprechen Polizei und andere Behörden von Extremismus, wenn damit Organisationen, Ideologien, Handlungen und Personen gemeint sind, die sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung wenden. Juristisch betrachtet können "verfassungsfeindliche extremistische Bestrebungen" in Deutschland durch den Verfassungsschutz beobachtet werden, sind aber an sich noch nicht strafbar. Dem gegenüber stehen verfassungswidrige extremistische Bestrebungen, die zum Beispiel eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber der Grundordnung einnehmen. Diese können in Deutschland verboten werden.

Eine besondere Form des Extremismus ist in demokratischen Gesellschaften der Terrorismus (von lat. terror = Furcht, Schrecken), der versucht, mit Gewaltaktionen das politische System zu verändern.

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