Pornografie
Ein wesentliches Merkmal von Pornografie ist die „plumpe, anreißerische“ Darstellung von Sex. Dabei ist vor allem entscheidend, dass durch die einseitige bildliche und schriftliche Darbietung von Sex menschliche und persönliche Eigenschaften der Darsteller völlig ausgeklammert werden.
Pornografie bedeutet, dass die körperliche Sexualität im Vordergrund steht. Pornos zeigen unverhüllte und vielfältige Varianten homo- und heterosexueller Intimitäten, bei denen die Geschlechtsteile der Darsteller realitätsgetreu für den Zuschauer gefilmt werden.
Pornos, die oft als krankhaft oder pervers bezeichnet werden, sind durch die Verbindung von Gewalt und Sexualität gekennzeichnet, welche extrem detailliert dargestellt werden. Diese Art von Pornos sind verboten.
Fakten
Pornografie darf in Deutschland nach § 184 StGB grundsätzlich nur Personen über 18 Jahren zugänglich gemacht werden. Durch den Paragrafen sollen Minderjährige, also alle Mädchen und Jungen unter 18 Jahren, vor dem unerlaubten Anbieten, Zeigen, Verkaufen und sonstigem Zugänglichmachen von pornografischen Bildern, Darstellungen oder Filmen geschützt werden. Sie sollen diese also nicht zu sehen bekommen. Deshalb dürfen Kinder und Jugendliche zum Beispiel nicht in Videotheken, in denen pornografische Filme angeboten werden.
Pornografische Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern, also Mädchen oder Jungen unter 14 Jahren, zum Inhalt haben, bezeichnet man als Kinderpornografie.
Dazu gehören auch Computeranimationen, Comics oder Darstellungen mit „Scheinkindern“, also Erwachsenen, die wie „echte“ Kinder aussehen.
Wer solche kinderpornografische Schriften herstellt und verbreitet, macht sich nach § 184b StGB strafbar.
Auch der Besitz oder Versuch der Besitzverschaffung wird bestraft, wenn die Schriften eine wirkliche oder wirklichkeitsnahe Darstellung wiedergeben.
Für Kinderpornografie gilt, dass der Erwerb, Besitz, das öffentliche Ausstellen, Werbung und die Herstellung und Verbreitung, also grundsätzlich jeder Umgang damit verboten ist.
Der sexuelle Missbrauch von Kindern nach §176 StGB und die Verbreitung, Besitz und Besitzverschaffung von Kinderpornografie nach §184b StGB sind Verbrechen bzw. Straftaten.
Weitere Infos findest Du auch auf polizei-beratung.de.
Pornografische Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Jugendlichen, also Mädchen oder Jungen zwischen dem 14. und 18. Lebensjahr zum Inhalt haben, bezeichnet man als Jugendpornografie.
Wie bei der Kinderpornografie wird nach § 184c StGB zusätzlich zur Herstellung und Verbreitung der Besitz bzw. die Besitzverschaffung von jugendpornografischen Schriften bestraft, wenn diese ein tatsächliches Geschehen wiedergeben.
Pornografische Schriften zu zeigen oder davon zu erzählen ist gegenüber Kindern unter 14 Jahren nach § 176 StGB verboten. Wer sich nicht an diesen Paragrafen hält, kann mit einer Haftstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden. Er begeht damit sexuellen Missbrauch von Kindern.
Betroffene und Beteiligte
Eure Fragen zum Thema
Der Gesetzgeber hat für das Strafrecht einen einfachen Begriff für sämtliche Formen von Darstellungsmöglichkeiten gesucht. Mit dem etwas eigentümlichen Begriff „Schriften“ wurden sämtliche Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen, Filme und andere Darstellungsmöglichkeiten völlig gleichgestellt.
Eine „Schrift“ ist somit nicht nur ein gedrucktes Pornoheft, sondern auch Internetbilder, Videos oder interne und externe Festplatten, Cloudspeicher, USB- Sicks und CDs/DVDs mit darauf gespeicherten pornografischem Inhalt.
Pornos als Druckwerke oder Videos sind im Internetzeitalter auf dem Rückzug. Mehr als die Hälfte des verbotenen Materials wird auf Computern als digitales Bildmaterial entdeckt.
Genau diese Strafbarkeit wird häufig unterschätzt, denn wie du schon gelesen hast, steht allein der bloße Besitz oder Versuch, sich Kinder- und Jugendpornografie zu verschaffen, unter Strafe.
Du kannst als Internetuser auch ungewollt in den Besitz der schmutzigen Ware gelangen. So versenden kommerzielle Versender zum Beispiel unerwünschte Werbe- Mails für Sex-Server und schicken oft gleich eine „Probe“ mit. Wer diese E-Mail in Empfang nimmt, kann nicht erkennen, welche „brisante Fracht“ auf seiner Festplatte landet.
Wenn durch dein Suchen und Anklicken im Internet eine (automatische) Abspeicherung im Cache-Speicher des Browsers (so genannte Verlaufsdatei) auf einem permanenten Medium erfolgt, bist du im Besitz jugend- bzw. kinderpornografischer Schriften. Dies kann zu strafrechtlichen Ermittlungen führen.
Ja natürlich, die Polizei hat die Internet-Kriminellen im Visier und fahndet mit Netzpatrouillen im Internet oder anderen Datennetzen nach Produzenten und Verbreitern von Kinderpornos.
Manchmal helfen anonyme Tipps von Surfern weiter oder Polizisten surfen „undercover“ in dementsprechenden Foren des Netzes.
Egal wer in den Verdacht des Besitzes, Erwerbs oder der Verbreitung von jugend- bzw. kinderpornografischen Schriften gerät, muss mit sehr einschneidenden Maßnahmen von Polizei und Staatsanwaltschaft rechnen, von der Durchsuchung der Wohnung und des Schul- oder Arbeitsplatzes bis hin zur Verhaftung und Untersuchungshaft.
Wenn deine Eltern mit dir zur Sexualerziehung gemeinsam einen Soft-Porno anschauen, machen sie sich nach § 184 Absatz 2 StGB in der Regel nicht strafbar.
Schließlich hat jeder junge Mensch das Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf die Erziehung zu einer eigenverantwortlichen Person, dazu gehört auch die Entwicklung der Sexualität mit dem Recht auf Aufklärung, Information und Erleben eigener Sexualität.
„Sexting“ ist die vor allem von Teenagern und jungen Erwachsenen praktizierte, private Verbreitung von erotischem bis pornografischem Bild- oder Videomaterial.