Beleidigung
Unter der Überschrift „Beleidigung“ werden im Strafgesetzbuch verschiedene Straftaten zusammengefasst, die eines gemeinsam haben: Sie schützen vor ehrverletzenden Äußerungen oder Handlungen.
Beleidigende Äußerungen können dabei sowohl mündlich als auch schriftlich getätigt werden, Handlungen können Gesten (z. B. Vogel / Mittelfinger zeigen) oder auch Tätlichkeiten (z. B. eine Ohrfeige) sein.
Was sich hinter Straftat „Beleidigung“ verbirgt, erfährst du in den folgenden Abschnitten.
Fakten
Bei der Beleidigung nach § 185 StGB erfolgt die ehrverletzende Äußerung oder Handlung normalerweise unmittelbar gegenüber dem Beleidigten.
Entscheidend ist, dass der Äußernde die Ehrverletzung selbst will. Soweit aus den Umständen klar ist, dass der Äußernde lediglich eine fremde Beleidigung weitergibt, ist er nicht selbst wegen Beleidigung strafbar.
Ein Beispiel: Wenn du deinen Mitschüler Paul als „Idiot“ beschimpfst, ist das eine Beleidigung. Denn hiermit bringst du deine Missachtung gegenüber Paul zum Ausdruck. Wenn du Paul dagegen sagst: „Viele in der Klasse halten dich für einen Idioten“, dann gibst du damit eine fremde Missachtung wieder. Solange du Paul damit ernsthaft über die Meinung in der Klasse informieren willst, ist das natürlich völlig in Ordnung. Wenn du Paul mit dieser Mitteilung aber ebenfalls angreifen willst, kann das sehr wohl auch als eigene Beleidigung bewertet werden.
Die Beleidigung wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft.
Fühlt sich jemand in seiner Ehre verletzt, kann er selbst bei der Polizei eine Strafanzeige erstatten; dies ist in der Regel auch online möglich.
Bei Beleidigungsdelikten genügt jedoch die Strafanzeige alleine nicht. Um ein Strafverfahren in Gang zu setzen, bedarf es noch einer Erklärung, dass eine strafrechtliche Verfolgung der Tat gewünscht ist. Diese Erklärung, der so genannte Strafantrag, kann nur von einem gesetzlichen Vertreter (in der Regel sind das die Eltern) abgegeben werden. Dies ist in § 77 Abs. 3 StGB geregelt. Ein Strafantrag kann innerhalb von drei Monaten nach Bekanntwerden der Tat, das heißt ab dem Zeitpunkt, in dem der Beleidigte von der Beleidigung erfahren hat, gestellt werden.
Betroffene und Beteiligte
Eure Fragen zum Thema
Egal, wie du „angemacht“ worden bist - du wirst dich vermutlich unwohl fühlen und vielleicht darüber nachdenken, wie du dich „rächen“ kannst. Auch wenn es nicht leicht für dich ist: Versuche, etwas Abstand zu der Sache zu finden – sprich mit Menschen, denen du vertraust; zuhause vielleicht mit deinen Eltern, in der Schule mit deinem Beratungslehrer. Überlegt gemeinsam, welche Wege es gibt, die Angelegenheit zu klären.
Vielleicht hilft ein Gespräch mit dem, der dich beleidigt hat, vielleicht kann die Sache im Klassenrat besprochen werden. Denkbar ist auch, dass deine Eltern das Gespräch mit den Eltern des anderen suchen. Wenn sich das Problem auf diese Weise nicht lösen lässt, bleibt natürlich immer die Möglichkeit, eine Strafanzeige bei der Polizei zu machen. Bedenke aber, dass du mit einer Anzeige die Sache nicht mehr selbst in der Hand hast – dann kümmern sich die „Strafverfolgungsbehörden“ und du bist als Zeuge im Zweifel verpflichtet, auch vor Gericht eine Aussage zu machen.
„Mobbing“ ist ein Begriff, der heute schnell gebraucht wird. Aus einer Beleidigung kann allerdings auch Mobbing werden. Hiervon spricht man jedoch normalerweise erst, wenn Beleidigungen oder andere "Angriffe" sich wiederholt gegen dieselbe Person richten und / oder von mehreren gemeinsam ausgeführt werden.
Besonders kritisch sind Fälle, in denen Beleidigungen über das Netz verbreitet werden. Dann spricht man häufig von „Cybermobbing“ oder „digitaler Gewalt“.