Beschuldigter/Täter
Nach dem deutschen Strafrecht ist ein Beschuldigter eine strafmündige Person, der die Begehung einer Straftat vorgeworfen und gegen die ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Täter ist, wer die Straftat tatsächlich begangen oder mitgemacht hat.
Strafmündig und damit strafrechtlich verantwortlich bist du, wenn du zur Zeit der Tat mindestens 14 Jahre alt bist. Es gilt immer das Alter zum Tatzeitpunkt. Grundsätzlich musst du, sobald du einer Straftat beschuldigt wirst, sprich Beschuldigter bist, über die Grundzüge des Jugendstrafverfahrens informiert werden. Des Weiteren musst du vor deiner ersten Vernehmung über deine Rechte belehrt werden. Du musst dich z. B. nicht selbst belasten. Das bedeutet, dass du nichts sagen musst, womit du deine Schuld an einer Straftat zugeben würdest. Die Staatsanwaltschaft entscheided danach, ob sie Anklage erhebt. In der Regel folgt spätestens dann ein Gespräch bei der Jugend(gerichts)hilfe. Ein Gespräch bei der Jugend(gerichts)hilfe kann auch schon direkt nach der Anzeige bei der Polizei in Anspruch genommen werden. Wenn Anklage erhoben wird, findet eine Verhandlung vor dem Jugendgericht statt. Dazu wirst Du förmlich geladen und musst vor Gericht erscheinen. Lautet das Urteil auf Bewährungsstrafe, bekommst du einen Bewährungshelfer an deine Seite, der unter anderem überwacht, ob du die dir erteilten Auflagen einhältst. Zusätzlich kommen noch die Gerichtskosten auf dich zu und je nach Straftat evtl. die Kosten für Maßnahmen wie ein Anti-Aggressions-Training.
Du kannst dich jederzeit von einem Anwalt vertreten lassen, in bestimmten Fällen muss dir laut Gesetz einer zur Verfügung gestellt werden.
Kinder (bis unter 14 Jahren) sind schuldunfähig. Bei straffällig gewordenen Kindern ist aufzuklären, ob die Fürsorge- und Erziehungspflicht verletzt wurde oder ob strafmündige Personen dabei waren. Wirst du von der Polizei aufgegriffen, musst du danach von deinem Erziehungsberechtigten oder dessen Beauftragten abgeholt werden. Kann niemand erreicht werden, wirst du zu deinem Wohl / Schutz vorübergehend dem Jugendamt übergeben. Du solltest immer alleine, von zivilen Polizeibeamten und in einem zivilen Fahrzeug, transportiert werden.
Wirst du vorgeladen, geschieht dies immer über deinen Erziehungsberechtigten oder deinen gesetzlichen Vertreter. Als Kind bist du kein Beschuldigter, da du strafrechtlich nicht „verantwortlich“ bist. Zu deinen Personalien darfst du befragt werden, bei Fragen zur rechtswidrigen Tat musst du vorher als Zeuge zu deinem Zeugnisverweigerungsrecht informiert werden. Diese Belehrung muss so geschehen, dass du verstehst, um was es geht. Außerdem hast du ein Auskunftsverweigerungsrecht, das heißt du musst keine Aussage machen.
Als Jugendlicher (14 bis unter 18 Jahre) wirst du immer nach dem Jugendstrafrecht beurteilt. Nach einer Straftat kannst du von der Polizei mitgenommen, vernommen und erkennungsdienstlich behandelt werden. Die Polizei informiert Dich über das weitere Vorgehen und die Grundzüge des Jugendstrafverfahrens. Außerdem werden Deine Eltern verständigt. Bei einer Vorladung zu Gericht wirst du direkt angeschrieben. Das gilt auch für Deine Eltern (Erziehungsberechtigten), selbst wenn du nicht bei ihnen wohnst. Die Polizei muss bei ihren Ermittlungen auch auf deine Motivation zur Begehung der Tat, deine familiären Bindungen und deine persönlichen Verhältnisse eingehen. Dazu gehört auch, in welche Schule du gehst und welche Freunde du hast. Im Jugendstrafverfahren arbeiten die Staatsanwaltschaft und die Jugendgerichtshilfe (JGH) eng zusammen. Dabei steht die Möglichkeit zur Erziehung und zur Schadenswiedergutmachung bzw. eine Entschuldigung immer im Vordergrund. Weitere Alternativen wären ein Anti-Aggressions- Training, Arbeitsleistungen in sozialen Einrichtungen sowie die Auseinandersetzung mit dem Opfer (Täter-Opfer-Ausgleich) oder Diversion. Jemand von der Jugend(gerichts)hilfe berät und betreut dich vor, während und nach dem Strafverfahren. Er erstellt für das Gericht einen Bericht über deine persönliche und familiäre Situation und gibt in der Verhandlung eine Empfehlung für das Urteil ab.
Die Bewährungshilfe betreut und berät dich während deiner Bewährungszeit und überwacht die Einhaltung deiner gerichtlichen Auflagen.
In bestimmten Fällen steht dir von Beginn an eine Verteidigung/ein Anwalt zur Verfügung.