Weitere Beteiligte

Sobald die Polizei von einer Straftat erfährt, muss sie Ermittlungen aufnehmen. Zunächst werden die Personalien von Tätern, Opfern und Zeugen festgestellt und der Verdächtige wird als Beschuldigter der Straftat vernommen, also von der Polizei zur Tat befragt. Manchmal sind weitere Maßnahmen notwendig. Dazu gehören z. B.

  • Durchsuchung der Wohnung
  • Abnahme von Fingerabdrücken, Anfertigung von Lichtbildern
  • vorläufige Festnahme
  • Beschlagnahmung des Smartphones

Oft ist auch eine Vernehmung von Verwandten, Bekannten oder Freunden erforderlich. Die Polizei erstellt über alles einen Bericht und schickt diesen an die Staatsanwaltschaft. Alle der Polizei bekannt gewordenen Straftaten werden in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) erfasst.

Die Eltern jugendlicher Beschuldigter haben im Strafverfahren, wie auch die Beschuldigten selbst, verschiedene Rechte. Sie können z. B. Fragen stellen oder bei Untersuchungsverhandlungen anwesend sein. Mitteilungen für die Beschuldigten, z. B. die Vorladung zum Gericht, werden immer auch an die Eltern bzw. die gesetzlichen Vertreter geschickt.

Wenn ein Jugendlicher noch schulpflichtig ist und aufgrund seiner zu verbüßenden Strafe die Schule nicht besuchen kann, sind die Eltern oder der Bewährungshelfer dazu verpflichtet, die Schule darüber zu informieren. Wenn Straftaten auf dem Schulgelände oder in Zusammenhang mit der Schule stattfinden (z. B. Drogendealen auf dem Schulhof), ist die Schule ebenfalls darüber zu informieren. Die Schule ist berechtigt, den beteiligten Schülern Schulverweise zu erteilen.

Die Staatsanwaltschaft wird meistens von der Polizei über eine Straftat informiert. Sie bewertet den Bericht der Polizei und entscheidet über das weitere Verfahren. Sie kann das Verfahren mit oder auch ohne Auflagen einstellen, zum Beispiel wenn die Schuld des Täters als gering angesehen wird. Mit Einverständnis des Opfers kann ein Täter-Opfer- Ausgleich (TOA) oder eine sonstige Maßnahme der Diversion versucht werden. Die Staatsanwaltschaft kann aber auch eine Untersuchungshaft beantragen oder Anklage beim zuständigen Gericht erheben. Im Strafprozess beantragt sie vor Gericht ein Urteil.

Ein Jugendrichter entscheidet, was für eine Strafe Jugendliche und Heranwachsende bekommen, wenn sie gegen das Gesetz verstoßen haben. In Fällen, bei denen schon vorab feststeht, das Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel als Strafe verhängt werden, ist der Jugendrichter zuständig. Wenn aber während der Verhandlung klar werden sollte, dass aufgrund des Verstoßes doch das Jugendstrafrecht angewendet werden muss, kann er dies bis zu einem Jahr tun. Dies gilt jedoch nicht bei Heranwachsenden und Erwachsenen, da hier eine Strafe bis zu vier Jahren möglich ist. Bei Verhandlungen, in denen alle Angeklagten Jugendliche sind, ist die Öffentlichkeit nicht zugelassen, d. h. es dürfen keine unbeteiligten Personen anwesend sein. Wie auch im Erwachsenenstrafrecht haben die Jugendlichen die Möglichkeit, nach der Urteilsverkündigung das Rechtsmittel der Berufung oder der Revision einzulegen.

Die Sozialarbeiter der Jugendgerichtshilfe betreuen, beraten und begleiten die Jugendlichen und deren Eltern während und nach dem Strafverfahren. Sie führen auch Vermittlungsgespräche, z. B. bei einem Täter-Opfer-Ausgleich, erstellen einen Bericht mit ihrer Einschätzung und schicken diesen ans Gericht. In der Gerichtsverhandlung geben sie eine Empfehlung für das Urteil ab.

Jeder Jugendliche, der vom Gericht verurteilt wurde, bekommt einen Bewährungshelfer. Dieser wird dem Jugendlichen zur Seite gestellt, um bei allen Problemen im Alltag, bei denen er nicht weiter weiß, zu helfen. Außerdem kann er ihm die Schreiben, die vom Gericht kommen, erklären, falls es dort zu Verständnisproblemen kommt. Auch bei der Zukunftsplanung und der Suche nach Arbeit hilft er gerne weiter, um beispielsweise Bewerbungen mit Lebenslauf zu schreiben, pünktlich bei Terminen auf dem Amt zu erscheinen oder eine eigene Wohnung bzw. einen WG-Platz zu finden. Der Bewährungshelfer ist dem Gericht gegenüber verpflichtet zu berichten, wie die Bewährungszeit verläuft, z. B. ob der Jugendliche seine Termine einhält oder nicht.

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