Jugendschutz

Jung sein bedeutet wachsen und lernen, ausprobieren, sich mit anderen zu messen und Spielräume auszuloten. Auf diesem Weg gibt es aber auch natürliche und geschaffene Grenzen, Stolpersteine und Gefahren. Um dich vor Gefahren aus der Erwachsenenwelt zu schützen, dich beispielsweise vor finanzieller Ausbeutung, Gefahren der Sucht oder anderen Abhängigkeiten zu bewahren, wurde zu deinem Schutz das Jugendschutzgesetz (JuSchG) geschaffen.

Das Gesetz gilt in der Öffentlichkeit und richtet sich ausdrücklich an Erwachsene. Es regelt, was sie dir erlauben können, was sie dir verkaufen und wo sie dir Zutritt gewähren dürfen. Deine Eltern müssen dir jedoch nicht alles erlauben, was das Gesetz gestattet, denn deine Eltern kennen dich mit deinen Fähigkeiten und Bedürfnissen am besten. Deine Eltern entscheiden also im Rahmen der Gesetzesvorgabe, was du darfst und was nicht.

Mit zunehmendem Alter lernst du, besser mit schwierigen Situationen umzugehen und angemessen zu reagieren. Das Jugendschutzgesetz unterscheidet deshalb meist zwischen Kindern und Jugendlichen. Teilweise wird im Jugendschutzgesetz auch noch zwischen Jugendlichen unter 16 und ab 16 Jahren unterschieden.

Kinder und Jugendliche müssen die einzelnen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes nicht kennen. Die Verantwortung liegt beim Veranstalter oder Gewerbetreibenden. Diese müssen dafür sorgen, dass das Gesetz bei ihren Veranstaltungen oder in ihren Betrieben eingehalten wird. Sind Altersgrenzen zu beachten, müssen sie in Zweifelsfällen das Alter von Kindern und Jugendlichen überprüfen. Dies gilt ebenfalls für Verkäufer, Kassierer oder Bedienungen, im Grunde alle Personen, die im Zusammenhang mit dem JuSchG mit unter 18-Jährigen konfrontiert werden. Außerdem müssen sie gegebenenfalls die Berechtigung einer erziehungsbeauftragen Person überprüfen.

Im Jugendschutzgesetz ist geregelt, wer in welchen Situationen Verantwortung für Kinder oder Jugendliche tragen kann. Hierbei wird zwischen Personensorgeberechtigten und Erziehungsbeauftragten unterschieden. Personensorgeberechtigte sind die Eltern und immer für dich verantwortlich. Sie können diese Verantwortung aber unter gewissen Voraussetzungen an einen Erziehungsbeauftragten delegieren.

Erziehungsbeauftragte übernehmen die Aufsichtspflicht. Sie müssen auf Verlangen von Veranstaltern und Gewerbetreibenden ihre Berechtigung nachweisen. Daher wird empfohlen, eine solche Beauftragung in schriftlicher Form dabei zu haben (Formular Erziehungsbeauftragung).

Deine Eltern sollten die Begleitperson kennen und ihr vertrauen können. Es sollten klare Vereinbarungen getroffen werden, beispielsweise wann und wie du wieder nach Hause kommst. Der Erziehungsbeauftragte muss verantwortungsbewusst sein und sich so weit im Jugendschutzgesetz auskennen, dass er weiß, was er erlauben darf.

Zwischen 5 Uhr morgens und 23 Uhr abends dürfen sich Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren ohne Begleitung ihrer Eltern oder eines Erziehungsbeauftragten nur dann in einer Gaststätte aufhalten, wenn sie dort etwas essen oder trinken.

Über 16-Jährige können sich ohne Begleitung eines Erziehungsbeauftragten bis 24 Uhr in einer Gaststätte aufhalten - danach gilt eine Sperrzeit bis 5 Uhr morgens.

Eine Ausnahme besteht für Veranstaltungen von anerkannten Trägern der Jugendhilfe.

In Gaststätten, die als Nachtbar oder ähnlicher Vergnügungsbetrieb geführt werden, ist für Kinder und Jugendliche der Zutritt grundsätzlich verboten.

Alkoholische Getränke gehören bei Festen von Erwachsenen oftmals dazu. Ihr Genuss kann jedoch fatale gesundheitliche Folgen haben. Dies betrifft insbesondere Kinder und Jugendliche, deren Körper sich noch im Wachstum befindet und somit besonders empfindlich auf Alkohol reagiert.

Zuviel Alkohol kann nicht nur aggressiv machen, auch Leber und Gehirn können ernsthaften Schaden nehmen. Hat sich der Körper an Alkohol gewöhnt und verlangt immer wieder Nachschub, ist man in eine Alkoholabhängigkeit geraten.

Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken dürfen an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nicht abgegeben werden. Andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, dürfen an Kinder und Jugendliche nicht abgegeben und ihnen der Konsum nicht erlaubt werden.

Werden Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren von einer personensorgeberechtigten Person begleitet, also im Regelfall von einem Elternteil oder den Eltern, ist das Verbot der Abgabe und des Konsums von alkoholischen Getränken in der Öffentlichkeit aufgehoben, allerdings nicht generell. Die Abgabe und der Konsum von anderen alkoholischen Getränken als Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken, ist auch verboten, wenn die Eltern dabei sind.

Alkoholische Getränke in Automaten dürfen für Kinder und Jugendliche nicht zugänglich sein.

Rauchen ist generell gesundheitsschädlich. Bei jungen Menschen ist die Gefahr der Gesundheitsschädigung durch Rauchen aber sehr viel größer als bei Erwachsenen, Schädigungen machen sich oft erst Jahre später bemerkbar, sind meist unheilbar und führen häufig zu schweren Krankheiten oder zum vorzeitigen Tod.

Auch das Rauchen von Shisha ist keineswegs weniger gefährlich als die Zigarette.

Um Kinder und Jugendliche vor den gesundheitlichen Gefahren des Rauchens zu schützen, ist ihnen das Rauchen in der Öffentlichkeit nicht gestattet. Außerdem dürfen ihnen keine Zigaretten verkauft werden.

In der Öffentlichkeit dürfen Zigaretten nicht in Automaten angeboten werden, es sei denn sie sind so gestaltet, dass Kinder und Jugendlichen keinen Zugang haben, so beispielsweise durch eine Alterskontrolle mittels Personalausweis oder Führerschein.

Dieselben Vorschriften wie für das Rauchen von Zigaretten gelten auch für das Dampfen von elektronischen Zigaretten oder Shishas (E-Zigaretten / E-Shishas), denn auch der nikotinhaltige oder nikotinfreie Dampf, der dabei eingeatmet wird, enthält gesundheitsschädliche chemische Stoffe.

Kindern und Jugendlichen ist der Aufenthalt in öffentlichen Spielhallen oder vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen nicht gestattet. Du darfst auch nicht an in Gaststätten aufgestellten Geldspielautomaten spielen.

Eine Ausnahme gilt an Volksfesten, Jahrmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen. Hier darfst du an Spielen mit Gewinnmöglichkeit unter der Voraussetzung teilnehmen, dass der Gewinn nur einen geringen Wert hat.

Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen sich nicht ohne Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person in Discos oder bei anderen Tanzveranstaltungen aufhalten. Jugendliche ab 16 Jahren dürfen ohne Begleitung nur bis 24 Uhr bleiben.

Tanzen selbst wird nicht als gefährdend angesehen, wohl aber das Umfeld mancher Tanzangebote. Wenn die Veranstaltung jedoch von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe angeboten wird, können die zeitlichen Beschränkungen gelockert werden. Dies gilt auch, wenn die Veranstaltung der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient. Kinder dürfen dann bis 22 Uhr bleiben, Jugendliche unter 18 Jahren bis 24 Uhr. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde Ausnahmen genehmigen.

Wenn von einer öffentlichen Veranstaltung eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen ausgeht, so kann die zuständige Behörde bestimmen, dass dir die Anwesenheit nicht gestattet werden darf. Die zuständige Behörde kann aber auch Auflagen erteilen, um die Gefährdung auszuschließen oder zu reduzieren, z. B. Alters- und Zeitgrenzen oder andere Auflagen wie Lautstärkebegrenzung, Einrichtung einer Kinderfundstelle, Abholraum für Kinder und Jugendliche oder einen Busabholdienst.

Es gibt Orte, an denen die Gefahr besteht, dass Kinder oder Jugendliche Opfer einer Straftat werden oder anderen Gefahren ausgesetzt sind, wie beispielsweise in der Drogenszene oder auf dem Straßenstrich. Diese werden im Jugendschutzgesetz als jugendgefährdende Orte bezeichnet.

Dort müssen die zuständigen Behörden eingreifen, um Gefahr von Minderjährigen abzuwenden. So kannst du aufgefordert werden, diesen Ort zu verlassen oder du wirst zum Erziehungsberechtigten gebracht oder dem zuständigen Jugendamt übergeben.

Kinder und Jugendliche dürfen auch in Begleitung Erwachsener im Kino nur Filme sehen, die von der FSK für ihre Altersgruppe freigegeben wurden. Die möglichen Altersfreigaben lauten

  • freigegeben ohne Altersbeschränkung,
  • freigegeben ab sechs Jahren,
  • freigegeben ab zwölf Jahren,
  • freigegeben ab sechzehn Jahren,
  • keine Jugendfreigabe.

 

Du musst durch personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person begleitet werden, wenn

  • du unter sechs Jahren bist,
  • du sechs Jahre bist und die Vorstellung erst nach 20 Uhr beendet ist,
  • du unter 16 Jahren bist und die Vorführung erst nach 22 Uhr beendet ist,
  • du mindestens 16 Jahre, aber noch keine 18 Jahre bist und die Vorführung erst nach 24 Uhr beendet ist.

Für die Einhaltung der Altersfreigaben sind die Kinobetreiber verantwortlich. Sie müssen gegebenenfalls Einlasskontrollen durchführen. Auch in Begleitung der Eltern darfst du nur einen für deine Altersgruppe freigegebenen Film sehen. Eine Ausnahme besteht für Kinder ab sechs: In Begleitung eines Personensorgeberechtigten dürfen Kinder ab sechs auch Filme sehen, die erst für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren freigegeben sind.

Werbefilme für Alkohol und Tabak dürfen nur nach 18 Uhr vorgeführt werden.

Auch Videos und DVDs, Computerspiele sowie andere Bild-, Ton- und Datenträger erhalten entsprechend den Filmfreigaben eine rechtlich verbindliche Altersfreigabe. Sie dürfen nur an Kinder und Jugendliche der entsprechenden Altersgruppe abgegeben bzw. verkauft oder verliehen werden. Dasselbe gilt für on-demand-Angebote, also auch für Streamingdienste.

Auch in Internet-Cafés oder bei LAN-Partys muss der Betreiber bzw. der Veranstalter dafür sorgen, dass die Besucher nur Spiele mit der entsprechenden Altersfreigabe spielen.

Videos oder DVDs in Automaten zum Verleih anzubieten, ist grundsätzlich möglich, aber nur für Inhalte bis zu einer FSK-Freigabe ab 16 Jahren. Filme, die mit "Keine Jugendfreigabe" gekennzeichnet sind, dürfen nicht in Automaten angeboten werden.

Medien, die von der Bundesprüfstelle auf die Indexliste für jugendgefährdende Medien gesetzt wurden, gehören nicht in die Hände von Kindern und Jugendlichen. Um dies zu verhindern, dürfen sie nicht in Geschäften angeboten werden, zu denen Kinder und Jugendliche Zugang haben. Auch sonst dürfen sie ihnen nicht zugänglich gemacht oder überlassen werden und es darf keine Werbung für diese Medien gemacht werden. Im Internet dürfen diese Angebote nur in so genannten geschlossenen Benutzergruppen angeboten werden.

Das Jugendschutzgesetz regelt z. B. nicht, wie lange du abends Ausgang hast, wie lange du auf der Straße spielen darfst, ob du bei der Freundin übernachten darfst usw. Hier musst du dich mit deinen Eltern einigen oder deine Eltern bestimmen es.

Ab wann du ohne Begleitung Erwachsener in Urlaub fahren kannst, ist ebenfalls gesetzlich nicht festgelegt, sondern allenfalls durch die so genannte "beschränkte Geschäftsfähigkeit" begrenzt. Empfehlenswert ist eine schriftliche Erlaubnis der Eltern.

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