Jugendkriminalität
Unter Jugendkriminalität werden alle Straftaten verstanden, die von Jugendlichen und Heranwachsenden begangen werden. Junge Täter begehen ihre Straftaten überwiegend am Wohnort oder in dessen Nähe.
Es gibt drei wesentliche Merkmale der Jugendkriminalität:
Wenn ein Jugendlicher im Laufe seiner Entwicklung und Pubertät straffällig wird, gehört dies zum körperlichen und geistigen Wachstum und Reifen dazu. Es ist in aller Regel ein Ausdruck von entwicklungsbedingtem Spiel- und Problemverhalten, das seine Ursachen in kindlicher und jugendlicher Abenteuerlust, manchmal in pubertärer Aggressivität hat. Dies soll jedoch nicht rechtfertigen oder gar erlauben, dass Jugendliche Straftaten begehen, sondern ist ein Erklärungsansatz für dieses Verhalten. Hieraus ergibt sich auch das Jugendstrafrecht, das im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht in erster Linie auf die Erziehung abzielt.
In der Regel wächst sich das straffällige Verhalten von Kindern bzw. Jugendlichen bis zum Erwachsenenalter von alleine aus, sobald der entwicklungsbedingte Reifeprozess abgeschlossen ist.
Die Jugendkriminalität durchzieht alle sozialen Schichten und Nationalitäten. Sie kommt in unserer Gesellschaft überall vor. Der Begriff "Ubiquität" stammt aus dem Lateinischen und bedeutet "überall vorkommend, allgemein verbreitet".
Jugendtypische Straftaten
Es gibt Straftaten, die häufig von Jugendlichen begangen werden, weshalb auch von jugendtypischen Straftaten gesprochen wird. Hierzu zählen Diebstahl, Körperverletzungen, Sachbeschädigungen, Raubstraftaten und allgemein Gewaltstraftaten bzw. Gewaltkriminalität.
Jugendstrafrecht
Wenn Personen zwischen 14 und 18 Jahren Straftaten begehen, dann werden sie nach dem Jugendstrafrecht, das im Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt ist, bestraft. Hierbei steht der Erziehungsgedanke und nicht die Bestrafung im Vordergrund. Deshalb werden nach dem JGG Erziehungsmaßnahmen verhängt wie beispielsweise die verpflichtende Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs oder einem Anti-Aggressions-Training. Für den Fall, dass solche Maßnahmen nicht genügen, bekommt der Jugendliche beispielsweise gemeinnützige Arbeitsstunden, Zahlung eines Geldbetrages oder Jugendarrest. Das Jugendstrafrecht sieht auch Freiheitsstrafen (Gefängnisstrafen) vor, diese werden aber selten verhängt.
Bei Heranwachsenden, die zum Zeitpunkt der Tat bereits 18, aber noch keine 21 Jahre alt sind, prüft das Gericht den Reifegrad der betreffenden Person, um festzustellen, ob diese noch nach dem Jugendstrafrecht verurteilt werden soll.
Ein Jugendstrafverfahren ist im Gegensatz zu einem Erwachsenenstrafverfahren nicht öffentlich. Das bedeutet, dass keine „Zuschauer“ am Gerichtsverfahren teilnehmen dürfen.