Missbrauch von Notrufeinrichtungen
Die Notrufnummern 110 (Polizei) und 112 (Feuerwehr) sind vermutlich jedem schon von Kindesbeinen an bekannt. Diese immer kostenfreien Nummern sollen gewählt werden, wenn Polizei oder Rettungskräfte schnell zur Stelle sein müssen.
Aus Sicht der Polizei muss das nicht immer ein "dramatischer Notfall" sein. Auch wenn man zum Beispiel eine Beobachtung macht, die einem "seltsam" vorkommt und man den Verdacht hat, dass vielleicht eine (geplante) Straftat dahinter stecken könnte, kann man das der Polizei über die 110 mitteilen.
Was unter der Überschrift "Missbrauch von Notrufen" nach § 145 StGB strafbar ist, wird in den nächsten Abschnitten beschrieben.
Fakten
Das Gesetz stellt das missbräuchliche Wählen von Notrufnummern unter Strafe (Geldstrafe oder Gefängnis bis zu einem Jahr). Ein solcher Missbrauch liegt schon dann vor, wenn man eine Notrufnummer einfach so, also ohne Grund wählt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob man gegenüber dem Beamten in der Notrufzentrale irgendwelche Angaben macht oder nicht. Das grundlose Anrufen steht unter Strafe, damit die Notrufleitungen für wirklich wichtige Anrufe frei bleiben und nicht "aus Spaß" blockiert werden.
Aber keine Angst: Strafbar machst du dich nur, wenn du ganz bewusst die Notrufnummer anrufst. Wenn dir dies nur aus Versehen passiert, weil du dich zum Beispiel vertippt hast, ist das nicht strafbar.
Verboten ist natürlich auch der Missbrauch von anderen Notrufeinrichtungen, wie zum Beispiel Feuermeldern oder sonstigen Alarmen, die unmittelbar einen Einsatz der Polizei oder der Feuerwehr auslösen. Auch das wird bestraft.
Um Menschen zu schützen, sind in der Öffentlichkeit so genannte Unfallverhütungs- oder Nothilfemittel angebracht oder aufgestellt – wie zum Beispiel Schilder und Lampen zur Absicherung von Baustellen, Rettungsringe oder Rettungsstangen an Fluss- und Seeufern. Ihre Schutzfunktion können sie nur erfüllen, wenn sie unbeschädigt an Ort und Stelle bleiben.
Wer also Schilder aus einer Baustellenabsicherung entfernt oder Rettungsgeräte zerstört, macht sich nicht nur wegen Diebstahls (§ 242 StGB) oder (gemeinschädlicher) Sachbeschädigung (§ 303, ggf. § 304 StGB) strafbar, sondern wird auch wegen des Beeinträchtigens von Schutzeinrichtungen bestraft (§ 145 Abs. 2 StGB: Geldstrafe oder Gefängnis bis zu zwei Jahren).