Üble Nachrede
Unter dem Begriff "Beleidigung" werden im Strafgesetzbuch verschiedene Straftaten zusammengefasst, die eines gemeinsam haben: Sie schützen vor ehrverletzenden Äußerungen oder Handlungen.
Beleidigende Äußerungen können sowohl mündlich als auch schriftlich getätigt werden. Handlungen können Gesten (z. B. Vogel / Mittelfinger zeigen) oder auch Tätlichkeiten (z. B. eine Ohrfeige) sein.
Zu den Beleidigungen zählt auch die "Üble Nachrede". Was sich hinter dieser Straftat verbirgt, erfährst du in den folgenden Abschnitten.
Fakten
Anders als bei einer "normalen" Beleidigung, bei der eine ehrverletzende Äußerung oder Handlung unmittelbar gegenüber dem Beleidigten ausgesprochen bzw. getätigt wird, werden bei der Üblen Nachrede ehrverletzende Behauptungen über den Betroffenen gegenüber anderen Personen geäußert.
Wenn du zum Beispiel unter Freunden über deine Mitschülerin Nina die Behauptung äußerst: "Nina geht mit jedem ins Bett!", dann ist das eine ehrverletzende Behauptung, die als Üble Nachrede von der Polizei verfolgt werden kann, wenn Nina eine Anzeige macht.
Als Strafe sieht das Gesetz bei Übler Nachrede § 186 StGB eine Geldstrafe oder Gefängnis bis zu 2 Jahren vor.
Fühlt sich jemand in seiner Ehre durch Handlungen anderer verletzt, kann er selbst bei der Polizei eine Strafanzeige machen; dies ist in der Regel auch online möglich. Bei den Beleidigungsdelikten, wozu auch die Üble Nachrede gehört, genügt jedoch die Strafanzeige alleine nicht. Um ein Strafverfahren in Gang zu setzen, bedarf es noch einer Erklärung, dass eine strafrechtliche Verfolgung der Tat gewünscht ist. Diese Erklärung, der so genannte Strafantrag, kann nur von einem gesetzlichen Vertreter (in der Regel sind das die Eltern) abgegeben werden. Dies ist in § 77 Abs. 3 StGB geregelt. Ein Strafantrag kann innerhalb von drei Monaten, nachdem die Tat bekannt wurde, gestellt werden.
Betroffene und Beteiligte
Eure Fragen zum Thema
Egal, wie du "angemacht" worden bist - du wirst dich vermutlich unwohl fühlen und vielleicht darüber nachdenken, wie du dich "rächen" kannst. Auch wenn es nicht leicht für dich ist: Versuche, etwas Abstand zu der Sache zu finden - sprich mit Menschen, denen du vertraust; zuhause vielleicht mit deinen Eltern, in der Schule mit deinem Beratungslehrer. Überlegt gemeinsam, welche Wege es gibt, die Angelegenheit zu klären. Vielleicht hilft ein Gespräch mit dem, der dich beleidigt hat, vielleicht kann die Sache im Klassenrat besprochen werden. Denkbar ist auch, dass deine Eltern das Gespräch mit den Eltern des anderen suchen. Wenn sich das Problem auf diese Weise nicht lösen lässt, bleibt natürlich immer die Möglichkeit, eine Anzeige bei der Polizei zu machen. Bedenke aber, dass du mit einer Anzeige die Sache nicht mehr selbst in der Hand hast - dann kümmert sich eben der "Staat" um die Sache und du bist als Zeuge im Zweifel verpflichtet, auch vor Gericht eine Aussage zu machen.
"Mobbing" ist ein Begriff, der heute schnell gebraucht wird. Mobbing setzt aber normalerweise wiederholte oder gemeinschaftliche "Angriffe" auf einen anderen voraus.
Ja, das musst du. Als Anzeigender in einem Strafverfahren bist du automatisch Zeuge, also jemand, der konkrete Aussagen zum Sachverhalt machen kann.
In wenigen Ausnahmefällen kann der Name eines Zeugen anonym bleiben, die „Üble Nachrede“ allerdings zählt nicht zu diesen Delikten.